CBAM - Ausgleichsmechanismus der EU
von Beat Weisskopf - Nord-Transport AG
Beim CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) handelt es sich um das CO₂-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union, das nach einer Übergangsphase seit Oktober 2023 ab dem 01.01.2026 eine CO₂-Abgabe auf bestimmte aus dem Ausland importierte, emissionsintensive Waren vorsieht. Ziel des CBAM ist es, zu verhindern, dass die teilweise strengen Klimaschutzauflagen in der EU und der Schweiz dadurch umgangen werden, dass die Produktion emissionsintensiver Güter in Länder mit geringeren oder fehlenden Klimaregelungen verlagert wird (Carbon Leakage).
Der CBAM betrifft im Wesentlichen folgende Warengruppen (Details gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956):
• Eisen und Stahl (Kapitel 72, mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70–7202 9980, sowie der Position 7204 [Schrott])
• Waren aus Eisen und Stahl (Kapitel 73: 7301–7311, 7318, 7326; ausgenommen 7312–7317 sowie 7319–7325)
• Aluminium und Waren daraus (Kapitel 76: 7601, 7603–7614, 7616; ausgenommen 7602 und 7615)
• Eisenerz (2601 12 00)
• Zement (2507 00 80, 2523)
• Düngemittel und bestimmte chemische Erzeugnisse (2808 00 00, 2814, 2834 21 00, 3102, 3105)
• Elektrizität (2716 00 00)
• Wasserstoff (2804 10 00)
Von der CBAM-Abgabenpflicht ausgenommen sind Waren mit Ursprung in der EU oder der EFTA (inkl. Schweiz), da das Schweizer Emissionshandelssystem (CH-EHS) mit dem EU-EHS verknüpft ist. Alle Waren mit Drittlandursprung unterliegen hingegen grundsätzlich der CBAM-Regelung. Dies bedeutet, dass sich der Importeur in der EU als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren muss. Unternehmen mit Sitz in der Schweiz können CBAM-pflichtige Drittlandwaren daher nicht mehr DDP in die EU liefern, ohne entweder über einen EU-Sitz zu verfügen oder sich durch einen Dienstleister mittels indirekter Vertretung repräsentieren zu lassen. Darüber hinaus können Unternehmen ohne EU-Sitz nicht von den im Rahmen des sogenannten Omnibus-Pakets vorgesehenen Erleichterungen profitieren. Diese sehen vor, dass EU-ansässige Unternehmen mit Importmengen von unter 50 Tonnen pro Jahr von der Registrierung als CBAM-Anmelder sowie vom Erwerb von CBAM-Zertifikaten ausgenommen sein sollen.